Durch die Gesetzesregelung ab Juni 2025 besteht also ein geregelter Handlungsbedarf barrierefreie Applikationen anzubieten. Öffentlich zugängliche Webseiten, Applikationen und weitere elektronische Services sind allerdings bisher oft noch nicht barrierefrei und müssen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben bis zum Stichtag überarbeitet oder gar neu erstellt werden. Denn die Qualitätsmerkmale, die ein Programm, eine Webseite oder eine Anwendung barrierefrei machen, sind in der DIN EN ISO 9241-171 näher bestimmt. Sie legt Kriterien hinsichtlich der Ergonomie der Mensch-System-Interaktion fest und zeigt auf, wie eine Software barrierefrei zu programmieren und zu gestalten ist. Das kann hohe Aufwände verursachen und birgt für all jene Unternehmen, die nicht handeln, das Risiko, dass spezialisierte Anwaltskanzleien abmahnen.
Unternehmen sind deshalb gut beraten, einen speziellen „Werkzeugkasten“ zu erstellen, um mit den darin enthaltenen Instrumenten die Anforderungen für barrierefreie IT-Applikationen einheitlich erstellen zu können. Diese Tools lassen sich für eine barrierefreie Programmierung immer wieder nutzen und richten sich auch nach der eingesetzten Technologie, also Programmiersprache, in der eine Webseite, eine App oder ein Programm entwickelt wurde. Das spart Zeit, verschlankt Prozesse und verhindert Kosten durch Abmahnungen findiger Anwälte.